Satzung des Stadtverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herford

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Stadtverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herford ist Ortsverband der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Er hat seinen Sitz in Herford.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Stadtverbandes kann werden, wer keiner anderen in Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Satzungen, Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies dem/der BewerberIn schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann bei dieser Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zustandige Gremium.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Stadtverband schriftlich zu erklären.

(4) Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht; sofern ein Schiedsgericht nicht bestellt ist, ist das Landesschiedsgericht zuständig. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen die Grundsatze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.. Antragsberechtigt sind alle Parteiorgane.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag., dessen Höhe bundes- bzw. landesweit festgelegt ist. Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei, die Beitragspflicht für diese Mitglieder gegenüber dem Landes-/Bundesverband übernimmt der Stadtverband.

(2) Ratsmitglieder, sachkundige BürgerInnen sowie über den Rat entsandte Mitglieder von Aufsichtsräten und vergleichbaren Gremien leisten neben ihren Mitgliedsbeiträgen gem. Abs. 1 Mandatsbeiträge an den Stadtverband. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Organe

Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wählt den Vorstand, zwei Rechnungsprüferlnnen und ggf. das Schiedsgericht. Sie beschließt insbesondere über Programme, Wahlprogramme, Satzung sowie den Haushalt des Stadtverbandes. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen. Dessen finanzieller Teil ist vor der Beschlussfassung durch die Rechnungsprüferlnnen zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung zu berichten. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

(2) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt. Sie tagt auf jedem Fall parteiöffentlich. Die Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Die Ladefrist kann in dringenden Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung verliert ihre Beschlussfähigkeit, wenn weniger als 10% der Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern das Parteiengesetz nichts anderes vorsieht. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, davon zwei SprecherInnen, einem/r KassiererIn und zwei BeisitzerInnen.

(2) Der Vorstand vertritt den Stadtvorstand nach § 26 BGB.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt jederzeit mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung abwählbar.

(4) Der Vorstand tagt parteiöffentlich. Er kann allgemeine Öffentlichkeit herstellen.

§ 7 Parität

Alle Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

§ 8 Wahlen

Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der WahlbewerberInnen sind geheim. Bei allen übrigen Wahlen kann öffentlich abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit aller Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang durchgeführt werden.

§ 9 Satzung und Auflösung

Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Über die Auflösung des Stadtverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Diese muss durch eine Urabstimmung der Mitglieder bestätigt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

verabschiedet auf der Jahreshauptversammlung am 31.05.2010

Frauenstatut Stadtverband Herford