Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Herford

Beschlossen auf der KMV am 09.06.2010, Änderungen bei §5 und §6 von der JHV am 06.05.2015, Änderungen bei §7 und §9 von der JHV 06.05.2021, Änderungen bei §2 auf der KMV am 29.10.2022, Änderung bei §6 von der JHV am 06.05.2023

§1 Name und Sitz

(1) Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Kreisverband der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW und der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Er hat seinen Sitz in Herford.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jede Person, die in einem Ortsverband des Kreises Herford Mitglied ist. Mitglied kann werden, wer keiner anderen in Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Satzungen, Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand; dort, wo kein Ortsverband besteht, entscheidet ersatzweise der Vorstand des Kreisverbandes. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies dem/der BewerberIn schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann bei dieser Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, sofern ein Ortsverband nicht besteht, dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

(4) Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht; sofern ein Schiedsgericht nicht bestellt ist, ist das Landesschiedsgericht zuständig. Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze der Partei verstößt und damit der Partei schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden. Antragsberechtigt sind alle Parteiorgane.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§3 Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe bundes- bzw. landesweit festgelegt ist.

(2) MandatsträgerInnen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen gem. Abs.1 Mandatsbeiträge. Die Höhe dieser Beiträge für die auf Kreisebene tätigen MandatsträgerInnen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§4 Organe

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen und ggf. das Schiedgericht. Sie beschließt insbesondere über Programme, Wahlprogramme, Satzung sowie den Haushalt des Kreisverbandes. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist vor der Beschlussfassung durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung zu berichten. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt Delegierte zu den Parteitagen und den Gremien der verschiedenen Gebietsverbände.

(3) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes beschließt. Sie tagt in jedem Fall parteiöffentlich. Die Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich per Brief oder per E-Mail unter Angabe der TO mit einer Frist von zwei Wochen (es gilt der Poststempel) eingeladen. Die Ladefrist kann in dringenden Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden. Auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder oder zwei Ortsverbänden muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung verliert ihre Beschlussfähigkeit, wenn weniger als 10% der Mitglieder anwesend sind.

(5) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern das Parteiengesetz nichts anderes vorsieht. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei SprecherInnen, einem/einer KassiererIn und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

(2) SprecherInnen und KassiererIn bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er vertritt den Kreisverband gem. § 26 BGB.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Nicht besetzte Positionen können auf Antrag nachgewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt jederzeit mit absoluter Mehrheit der Mitgliederversammlung abwählbar.

(4) Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung zeitnah einberufen werden. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands können nur in Ausnahmen stattfinden. Diese müssen dem Vorstand gegenüber begründet werden.

(5) Der Vorstand tagt parteiöffentlich. Er kann die allgemeine Öffentlichkeit herstellen. Die Termine des Vorstands werden auf der Website veröffentlicht.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und benennt Vorstandsmitglieder für die Umsetzung des Frauenstatuts, die Umsetzung des Vielfaltsstatuts und Mitgliederentwicklung sowie weitere organisatorische und inhaltliche Zuständigkeiten. Geschäftsordnung und Zuständigkeiten werden auf der Website veröffentlicht.

§7 Parität

Alle Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Das Nähere regelt das Frauenstatut. Bei allen Wahlen ist das Frauenstatut des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§8 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der WahlbewerberInnen und der Delegierten zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann öffentlich abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit aller Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.

§9 GRÜNE JUGEND

Die GRÜNE JUGEND Herford ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Herford. Sie ist Teilorganisation des Kreisverbandes.

§10 Satzung und Auflösung

Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden. Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Diese Entscheidung muss durch eine Urabstimmung der Mitglieder bestätigt werden.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.