Amtsgericht Herford hält Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das Herforder Alkoholverbot nicht für angebracht/GRÜNE: Alkoholverbot ist „faktisch unwirksam“ und sollte zeitnah aufgehoben werden

Das kürzlich bis zum 31.12.2018 verlängerte Alkoholverbot in der Herforder Innenstadt ist rechtlich nicht mehr zu halten. Das Amtsgericht Herford hat in seinem nunmehr bekanntgegebenen Beschluss festgestellt, dass das Verfahren nach § 47 (2) OWiG1 nach Anhörung des Betroffenen eingestellt wird.

Als Begründung teilt das Gericht mit, dass „eine Ahndung nicht geboten erscheint“. Zugleich werden die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.

Mit diesem Beschluss betrachtet das Amtsgericht einen Verstoß gegen die Herforder Alkoholverbots -satzung ganz offensichtlich nicht als Ordnungswidrigkeit, die nach der geltenden Satzung geahndet werden muss. Damit erklärt es diese Satzung faktisch für unwirksam – in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu einer entsprechenden Alkoholsatzung der Stadt Bielefeld. Das OLG hatte dabei – gemäß herrschender Rechtsauffassung – einen kausalen Zusammenhangzwischen Alkoholgenuss und einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezweifelt.

Nach diesem Beschluss kann die Ordnungsbehörde praktisch keine Bußgelder mehr verhängen– und damit hat das Alkoholverbot in der Herforder Innenstadt keinen Bestand mehr. Denn jeder Verstoß gegen diese Satzung könnte von Betroffenen nunmehr mit dem Verweis auf den aktuellen Beschluss des Amtsgerichts angefochten werden – allein mit dem Argument des Gleichbehandlungsgebots, das eine unterschiedliche Behandlung in vergleichbaren Fällen ausschließt.

Der Betroffene hatte in dem nun abgeschlossenen Verfahren den Alkoholkonsum in der Verbotszone nicht bestritten und zu seiner Verteidigung ausschließlich die Rechtswidrigkeit der Alkoholverbotssatzung geltend gemacht. Insofern liegt hier kein Sonderfall vor, der eine rechtswirksame Verhängung von Bußgeldern in anderen Fällen ermöglichen würde.

Vor diesem Hintergrund sind Stadtrat und Stadtverwaltung gut beraten, die Alkoholsatzung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zeitnah aufzuheben. Ein Alkoholverbot ist nicht mehr bestandskräftig, wenn ein Verstoß gegen dieses Verbot nicht mehr mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bei vernünftiger Betrachtung kann es nunmehr keinem*r Einwohner*in mehr verwehrt sein, auch in den Verbotszonen selbst mitgebrachte alkoholische Getränke zu genießen.


1 § 47 II OWiG lautet:

(1) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen.

(2) Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen Clarenstraße 22, 32052 Herford

Tel.: 05221/50607 Fax: 05221/56731email: gruene-herford@teleos-web.de www.gruene-herford.de