Herforder Alkoholverbot nicht mehr haltbar/Amtsgericht beabsichtigt Einstellung des Verfahrens wegen Alkoholgenusses in der Verbotszone

Die Ratsfraktion von Bündnis90/DIE GRÜNEN gibt bekannt, dass das Amtsgericht Herford eine Einstellung des Ordnungswidrigkeits-Verfahrens gegen einen Herforder Bürger wegen Alkoholgenusses in der Alkoholverbotszone der Herforder Innenstadt nach § 47 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes beabsichtigt.*

Damit wird deutlich, dass das Amtsgericht gem. og. Regelung „eine Ahndung [dieser Ordnungswidrigkeit] nicht für geboten“ hält und wohl in Anlehnung an die Entscheidung des Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm, das im Jahre 2010 die Alkoholsatzung der Stadt Bielefeld für unwirksam erklärt hatte, die entsprechende Herforder Satzung für rechtswidrig erachtet.

Der Kläger hatte im Verfahren vor dem Amtsgericht Herford den Alkoholkonsum in der Verbotszone nicht bestritten und zu seiner Verteidigung ausschließlich die Rechtswidrigkeit der Alkoholverbotssatzung geltend gemacht. Erst vor wenigen Tagen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Duisburger Alkoholverbotssatzung für rechtswidrig erklärt, die in der Vergangenheit von der Stadt Herford stets als Vorbild herangezogen wurde.

Faktisch dürfte damit das Herforder Alkoholverbot nicht mehr zu halten sein, wenn in einem in tatsächlicher Hinsicht völlig unstrittigen Fall keine klare gerichtliche Bestätigung des von der Stadtverwaltung verhängten Bußgeldes erfolgt.

Zugleich bedauert die grüne Ratsfraktion, dass sich das Amtsgericht offensichtlich nicht zu einem eindeutigen inhaltlichen Beschluss in der strittigen Angelegenheit in der Lage sieht. Eine solche Entscheidung würde eine (zumindest einstweilige erstinstanzliche) Rechtsklarheit herstellen und läge damit im Interesse der Öffentlichkeit, in der diese Thematik mittlerweile seit Monaten intensiv diskutiert wird.

*§ 47 II OWiG lautet:

(1) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen.

(2) Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.