Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und CDU zu Radverkehr und illegaler Müllentsorgung

Gemeinsamer Antrag der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen und CDU hier: kurzfristige Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs auf der Parallelroute zur Werster Straße sowie gegen illegale Müllentsorgung in der Blutwiese

Beschlussvorschlag:
Die einzelnen Punkte des Antrages werden wie folgt beschlossen:


a) Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde Herford und der Straßenverwaltung
der Stadtwerke Löhne als zu beteiligenden Fachbehörden die verkehrsrechtliche Anordnung eines Überholverbots für einspurige Fahrzeuge an den Straßen „Sonnenbrink“ und „Brockäckerweg“ zu prüfen.


b) Die Erneuerung der Fahrbahndecke im Einmündungsbereich „Auf dem Börstel“ und „Börstelkamp“wird zur
weiteren Beratung an den Bauausschuss verwiesen.


c) Der Übergangsbereich „Oststraße/Börstelkamp“ wird für den Durchgangsverkehr gesperrt. Der genaue Standort
des Sperrpfostens soll in Abstimmung mit dem Pächter der landwirtschaftlichen Fläche festgelegt werden, damit
dieser möglichst wenig bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit behindert wird.


Sachverhalt:
Die Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der CDU stellen mit Schreiben vom 31. Mai 2021 (s. Anlage) den
gemeinsamen Antrag für kurzfristige Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs auf der Parallelroute zur
Werster Straße sowie gegen illegale Müllentsorgung in der Blutwiese.


Der Antrag besteht aus nachfolgend genannten Bestandteilen:


a) Einrichtung eines „Überholverbotes von einspurigen Fahrzeugen“ auf den Straßen „Sonnenbrink“ und „Brockäckerweg“ zwischen den Straßen „Robert-Koch-Straße“ und dem Einmündungsbereich zur „Börstelstraße“

Im Zuge der seit dem Jahr 2020 abschnittsweise durchgeführten Sanierung der Landesstraße „Werster Straße“
(L546) kommt es infolge der streckenweisen Vollsperrungen zu Umfahrungsverkehr über die unmittelbar nördlich und südlich gelegenen Gemeindestraßen, in denen lediglich ein Durchfahrtsverbot für den Schwerlastverkehr besteht. Dieses hat zur Folge, dass sich auf der südlich der „Werster Straße“ ausgewiesenen „Parallelroute
zur „Werster Straße“, insbesondere auf den als Tempo 30-Zone ausgewiesenen Straßen „Sonnenbrink“ und
„Brockäckweg“, sowohl der Anteil an Radverkehr als auch an Kraftfahrzeugverkehr erhöht hat. Hierdurch
kommt es regelmäßig zu Überholmanövern zwischen PKW und Radfahrern.

„Brockäckerweg“:
„Wiesenstraße“ bis „Droste-Hülshoff-Straße“ = mittlere Breite 3,62 m
„Droste-Hülshoff-Straße“ bis „Erich-Kästner-Weg“ = mittlere Breite 3,84 m
„Erich-Kästner-Weg“ bis „Bertolt-Brecht-Straße“ = mittlere Breite 3,83 m
„Bertolt-Brecht-Straße“ bis „Thomas-Mann-Straße“ = mittlere Breite 4,96 m
„Thomas-Mann-Straße“ bis „Heinrich-Heine-Straße“ = mittlere Breite 4,73 m
„Heinrich-Heine-Straße“ bis „Theodor-Storm-Straße“ = mittlere Breite 4,70 m
„Theodor-Storm-Straße“ bis „Börstelstraße“ = mittlere Breite 4,90 m

Somit ist, ausgenommen von dem Abschnitt „Robert-Koch-Straße“ bis „Justus-von-Liebig-Straße“ auf der
gesamten Strecke ein Überholen unter Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands nicht möglich und
es besteht ein rechtliches Überholverbot aus § 5 Absatz 4 StVO.
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) sind jedoch Verkehrszeichen, die
lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 „Allgemeines
über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“). Diese Regelung der StVO verfolgt den Zweck, den sog.
„Schilderwald“ durch überflüssige (doppelte) Beschilderung zu reduzieren und den Verkehr neben den allgemeingültigen Regelung nur dort, wo es die besonderen Umstände zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich
machen, zusätzlich mit Verkehrszeichen zu regeln.

In der Folge ist in den Streckenabschnitten der o. g. Straßen, in denen der im § 5 Absatz 4 StVO geregelte
Mindestabstand beim Überholen schon aus straßenbaulichen Gründen nicht eingehalten werden kann, eine
Beschilderung dieser bereits bestehenden Regelung mit VZ 277.1 rechtlich unzulässig.
Da die Bezirksregierungen als Höhere Verkehrsbehörden in Abstimmung mit dem Verkehrsministerium NRW
Ausnahmen von dieser Grundsatz-Regelung treffen können, wurde aus diesen Anlass eine Anfrage an die
Bezirksregierung Detmold gerichtet, ob unter besonderen Einzelfallumständen von diesem Verbot der doppelten Regelung bei der Anordnung von Verkehrszeichen 277.1 abgewichen werden könnte. Eine Antwort lag zum
Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht vor.
Demzufolge kommt die Anordnung eines Überholverbots für einspurige Fahrzeuge mit Verkehrszeichen 277.1
gegenwärtig lediglich für die Streckenabschnitte in Betracht, an denen ein Überholen grundsätzlich zulässig
wäre, jedoch das Überholen aus anderen Gründen aufgrund besonderer örtlicher Umstände eine besondere
Gefahrenlage verursacht.
Das Verkehrszeichen 277.1. „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“ wurde mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 20.04.2021
eingeführt:

Die im Zuge der Änderung der StVO angekündigte Anpassung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO), welche die Voraussetzungen für die Anordnung des o. g. Verkehrszeichens konkretisierenwird, ist zurzeit noch nicht beschlossen und in Kraft getreten.

Anordnung eines Überholverbots von einspurigen Fahrzeugen mit Verkehrszeichen 277.1 vorliegen. Hierbei
sind auch die bei der Bezirksregierung erfolgte Anfrage in Bezug auf mögliche Erleichterungen bei der Anordnung und die derzeitige höhere Belastung durch den Umleitungsverkehr zu berücksichtigen.
Die Verwaltung wird den Rat über den weiteren Verlauf unterrichten.

b) die Erneuerung der Fahrbahndecke im Einmündungsbereich „Auf dem Börstel“ und „Börstelkamp“
Das beschlossene Straßen- und Wegekonzept der Stadt Löhne sieht hier keine punktuelle Sanierungsmaßnahme sondern großflächigere Baumaßnahmen vor. Daher sollte die weitere Beratung im Fachausschuss erfolgen.

c) die Sperrung der Durchfahrtmöglichkeit für Kraftfahrzeuge im Übergangsbereich „Oststraße“ und „Börstelkamp“ mittels Absperrpfosten, um eine Durchfahrt für insbesondere Pkw zu unterbinden und weiterhin eine
eine freie Durchfahrt für den Radverkehr zu gewährleisten
In der Vergangenheit wurde eine Sperrung dieses Straßenabschnittes mit Pfosten zur Vermeidung der illegalen
Müllentsorgung mit dem Argument abgelehnt, dass eine Sperrung wilde Müllablagerungen nicht verhindert.
Eine Sperrung ist verkehrsrechtlich nur zulässig, wenn sie der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dient. Die
Zufahrt des betreffenden Straßenabschnitts ist bereits durch Verkehrszeichen für Motorräder und Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs verboten. Inzwischen wurde der Abschnitt
auch als Fahrrad-Parallelroute zur Werster Straße ausgewiesen ist, so dass ihm eine größere Bedeutung für den
Radverkehr zukommt. Vor diesem Hintergrund wäre eine Sperrung möglich, um den Radverkehr auf dieser
schmalen Straße, die für Kfz-Begegnungsverkehr nicht geeignet ist, zu fördern. Gleichzeitig würde es auch die
Ablagerung von wildem Müll erschweren. Die Aufstellung eines Sperrpfostens sollte in Abstimmung mit dem
Pächter der landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, damit für ihn keine Beeinträchtigungen entstehen.

Der Bürgermeister:
Poggemöller
Datum: 15.06.2021

Niederschrift

Dieser Artikel wurde aktualisiert am 27.08.2023